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Planfeststellungsverfahren

In § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist geregelt, dass der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung bedarf. Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Vor Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung darf mit dem Ausbau oder Neubau in der Regel nicht begonnen werden.

Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen berühren eine Vielzahl privater und öffentlicher Interessen und greifen zum Teil erheblich in die Umwelt ein. Es ist Aufgabe der Planfestellungsbehörde, alle Belange im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erfassen, gegeneinander abzuwägen und unparteilich zu entscheiden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Sie ist bereits vor Beginn des Verfahrens Gegenstand einer genaueren Betrachtung innerhalb eines Erörterungstermins.

Am Ende dieses umfassenden Verfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss. Er schafft die rechtliche Grundlage, um das Bauvorhaben realisieren zu können.